Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden einer Entgeltgruppe (EG) zugeordnet. Die Eingruppierung richtet sich nach der Qualifikation für die Tätigkeit. Jede Entgeltgruppe setzt eine bestimmte Ausbildung, Erfahrung oder Qualifikation voraus. Je höher die Nummer, desto höher die erforderliche Qualifikation.
Zusätzlich zur Entgeltgruppe werden Beschäftige einer Stufe zugeordnet. Die Stufen richten sich nach der Erfahrung in der jeweiligen Position. Ein Stufenaufstieg erfolgt normalerweise nach festgelegten Erfahrungszeiten. Neueinsteiger ohne Berufserfahrung steigen auf Stufe 1 ein. Wenn eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, auch aus der Privatwirtschaft, kann eine höhere Stufeneinordnung erfolgen. In der Regel ist eine Höherstufung auf Stufe 2 oder 3 möglich.
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Im Falle von Schichtarbeit erhöht sich der Urlaubsanspruch.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Abweichend davon gibt es Sonderregeln für bestimmte Berufsgruppen, etwa Ärzte an Universitätskliniken.
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen eins bis vier 87,43 Prozent, in den Entgeltgruppen fünf bis acht 88,14 Prozent, in den Entgeltgruppen neun bis elf 74,35, in den Entgeltgruppen zwölf bis dreizehn 46,47 Prozent und in den Entgeltgruppen vierzehn bis fünfzehn 32,53 Prozent des monatlichen Entgelts.