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Missbilligung

Die Missbilligung im Kontext des öffentlichen Dienstes ist eine beamtenrechtliche Maßnahme, die als Reaktion auf geringfügige Dienstpflichtverletzungen eingesetzt wird. Sie ist eine Form der Ermahnung durch den Dienstherrn und dient dazu, das Fehlverhalten eines Beamten oder einer Beamtin zu rügen und ihn oder sie an die Einhaltung der Dienstpflichten zu erinnern.

Rechtsgrundlage und Verfahrensweise

Missbilligungen basieren auf dem allgemeinen Beamtenrecht und sind in den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen geregelt. Sie beinhalten die Befugnis des Dienstvorgesetzten, das dienstliche Verhalten eines unterstellten Beamten kritisch zu bewerten und notwendige Hinweise zur Korrektur des Verhaltens zu geben​.

Unterschied zur Abmahnung

Im Gegensatz zur Abmahnung im Arbeitsrecht, die eine Vorstufe zu schwereren arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung darstellt, hat die Missbilligung keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie wird lediglich in die Personalakte aufgenommen und kann nach einem bestimmten Zeitraum, in dem keine weiteren Verfehlungen auftreten, wieder entfernt werden​.

Form und Inhalt

Eine Missbilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei die schriftliche Form gängiger ist, um die Dokumentation zu gewährleisten. Der betroffene Beamte wird in der Regel angehört und hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus kann die Beteiligung des Personalrats beantragt werden.

Ziel und Funktion

Die Hauptfunktion der Missbilligung ist präventiv und korrektiv. Sie soll den Beamten auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen und ihn an seine Pflichten erinnern, ohne sofort drastische Maßnahmen wie ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dadurch wird der Beamte motiviert, sein Verhalten zu verbessern, ohne dass eine schwerwiegende Sanktion ausgesprochen wird.

Insgesamt stellt die Missbilligung im öffentlichen Dienst ein mildes Mittel der Disziplinarmaßnahme dar, das dazu dient, die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten sicherzustellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu bewahren

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