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Höchstruhegehaltssatz

Der Begriff “Höchstruhegehaltssatz” ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Beamtenversorgungsrechts. Er beschreibt den maximalen Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ein Beamter nach seiner Pensionierung als Ruhegehalt beziehen kann. 

Das Ruhegehalt selbst ist eine Art Altersversorgung für Beamte, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt wird. Es wird auf Basis der letzten Dienstbezüge und der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Der Höchstruhegehaltssatz liegt in Deutschland bei 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei dieser Satz erreicht wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorweisen kann. Für jedes Dienstjahr beträgt der anrechenbare Prozentsatz 1,79375 % der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 

Zusätzlich zu diesem Höchstwert gibt es Abschläge, wenn ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand tritt. Für jedes Jahr, das vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand gegangen wird, reduziert sich das Ruhegehalt um 3,6 %. 

Die Regelungen zum Höchstruhegehaltssatz sind im Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verankert. Diese Gesetze legen auch die Altersgrenzen und Voraussetzungen für den Ruhestand fest. Zum Beispiel können Beamte bei dauerhafter Dienstunfähigkeit oder auf eigenen Antrag, unter bestimmten Bedingungen, vorzeitig in den Ruhestand treten​​. 

Diese detaillierten Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Beamte eine angemessene Altersversorgung erhalten, die ihrer langjährigen Dienstzeit und ihren letzten Dienstbezügen entspricht. 

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